§ Notwehr
Im Rahmen der Notwehr/ Nothilfe finden wir viele Rechtsvorschriften in den unterschiedlichsten Gesetzen (Strafrecht, Bürgerliches Recht, Zivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht etc.). Bezüglich der Selbstverteidigung kommen für den Kampfsportler grundsätzlich die Bestimmungen des Notwehrrechtes nach dem Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht.
§ 32 Notwehr StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der o.a. Notwehrparagraph ist als wichtige Grundlage zu diesem Thema anzuführen. Werde ich persönlich angegriffen und verteidige mich, handelt es sich um Notwehr, helfe ich einer Dritten Person bei deren Verteidigung, spricht man von Nothilfe.
Die Notwehrhandlung muß jedoch immer der Abwehr eines "gegenwärtigen" Angriffes dienen. Der Angriff ist immer gegenwärtig, wenn er gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Der Angriff dauert bis zur Beendigung der Tat an, d.h. auch bei der Verfolgung des z.B. flüchtigen Diebes besteht noch eine Notwehrhandlung um die Beute zurückzufordern. Gegen den bereits abgeschlossenen Angriff ist keine Notwehr möglich, so wenn der Messerstecher eine Person verletzt hat und davonläuft. Der Angegriffene darf sich nicht rächen.
Auch eine provozierte Notwehr ist rechtswidrig. Selbstjustiz ist nicht mit dem Begriff "Notwehr" gemeint und abgedeckt. Sobald der Angriff abgewehrt bzw. beendet wurde sind Notwehrmaßnahmen einzustellen. Es handelt sich sonst um Notwehrexzesse, welche strafbar sind.
Die Inanspruchnahme des "Notwehrrechtes" wird immer unter dem Gesichtspunkt der "Verhältnismäßigkeit" stehen. Nutze stets die mildesten aber effektivsten Verteidigungsmittel gegen den Angreifer. Der Angreifer darf nicht unverhältnismäßig schwer verletzt werden. Befinde ich mich jedoch in einer lebensbedrohlichen Lage, da der Angreifer z.B. mit einem Messer oder Baseballschläger angreift, werden mir natürlich auch härtere Mittel ( Stock oder andere Gegenstände) zur Verteidigung zugebilligt.
Kommt es nur zu verbalen Streitigkeiten, Schubsen o.ä. kann ich den Angreifer nicht "schachmatt setzen" und mich hinterher auf mein Notwehrrecht berufen. Hier würde ich zurecht bestraft und für die Folgen ( Schmerzensgeld etc.) haftbar gemacht. Grundsätzlich sollte man solchen Streitigkeiten aus dem Weg gehen und die erlernten Selbstverteidigungstechniken nur zum Selbstschutz anwenden. Jede körperliche Auseinandersetzung ist schwer zu kalkulieren. Der Ausgang einer Verteidigungshandlung hängt von vielen Faktoren ab ( Personenzahl, Alkohol, Waffen etc.). Habe ich mich zu einer Notwehr- bzw. Nothilfemaßnahme entschlossen, sollte ich diese auch konsequent durchführen.
Im Rahmen des § 127 Strafprozessordnung darf ich den Angreifer -soweit es mir natürlich möglich ist- bis zum Eintreffen der POLIZEI festhalten. Hier z. B. die überfallene Oma im Stadtpark. Der Täter wird hier z.B. im Rahmen der Nothilfe bis zum Eintreffen der POLIZEI festgehalten, wobei auch hier körperliche Gewalt gegen den sich Wehrenden eingesetzt werden kann.
